SATZUNG
der Sportgemeinschaft Gauerbach e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Gauerbach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Lingen, Ortsteil Gauerbach, Landkreis Emsland.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt den Zweck,seinen Mitgliedern die Ausübung des Sports jeglicher Art zu ermöglichen und Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und weiter auszubreiten.Insbesondere erfolgt beginnend die Förderung folgender Sportarten:Tischtennis, Sportgymnastik, Seniorentanz und -Gymnastik, Badminton.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche wecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

SATZUNGSÄNDERUNG

 

(4)

1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer  Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26aEstG. ausgeübt werden.

3. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anstellen.

4. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.Hierzu gehöre insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Internet,Energiekosten, Raum für Aktenlagerung.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landesportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

 

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.

 

§ 5 Versicherungsschutz

Die Mitglieder des Vereins sind nach den geltenden Bestimmungen des Deutschen Sportbundes und seiner Untergliederungen versichert.

 

§ 6 Gliederung des Vereins in Abteilungen

(1)Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vorstandes gegründet.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person durch schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) unter gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung erwerben.Für Jugendliche ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen, die dem Bewerber mitzuteilen sind, abgelehnt werden.

(4) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Auschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu erfüllen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur zum 31.12. des laufenden Jahres unter Einhaltung der Mindestdauer (§7) und einer vierteljährigen Kündigungsfrist zulässig.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. Ein solcher schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied


a) sich eines schweren Verstoßes gegen seine satzungsgemäßen Verpflichtungen und Nichtbefolgung der Anforderungen des Vorstandes schuldig macht,

b) gegen die Interessen des Vereins verstößt,

c) bewußt das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt,

d) grobes unsportliches Verhalten zeigt,

e) unehrenhafte Handlungen begeht,

f) mit den Beitragszahlungen trotz zweifacher Mahnung im Rückstand bleibt.


(5) Diese Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzustellen.

(6) Gegen den Auschließungsbescheid hat der Betroffene das Recht, sich binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses bei der Mitgliederversammlung zu beschweren, die endgültig entscheidet.

(7) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle erworbenen Anrechte an den Verein; dagegen bleibt das ausgeschlossene Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder


Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.Soweit die Mitglieder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Ausübung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen. Die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen bzw. daran teilzunehmen.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Vereines zu handeln,die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr festgelegten Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten. Die Beiträge sind in Geld zu leisten, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung etwas anderes beschlossen wurde. Beiträge können auch in Form von Natural- oder Sachleistungen erbracht werden, soweit die Mitgliederversammlung hierüber einen Beschluß herbeiführt, die zur Verfügung gestellten Sportstätten und Geräte sorgfältig und pfleglich zu behandeln,in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehungen zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Sodann kann erst der ordentliche Rechtsweg bestritten werden.

 

§ 11 Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind

a)die Mitgliedsversammlung,
b)der Vorstand

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand b) ist ehrenamtlich.

 

§ 12 Mitgliederversammlung


(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll im 1. Quartal eines Geschäftsjahres (§19) stattfinden.

(3 )Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es


a) der Vorstand beschließt,
b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.


(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im lokalen Teil der örtlichen Presse mit einer Frist von mindestens 14 Tagen

(5) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen

(6) Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:


a) Feststellen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
c) Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Neuwahlen – soweit erforderlich –,
f) Verschiedenes.


(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(9) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.Ein Antrag zur Satzungsänderung bedarf Einstimmigkeit.

(10) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.

(2) Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere

die Wahl der Vorstandsmitglieder,
die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
die Festsetzung der Mitgliederbeträge,
die Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung,
die Auflösung des Vereins.

 

§ 14 Vorstand


(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)dem Vorsitzenden,
b)dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)dem Kassenwart,
d)dem Schriftführer.


§ 15 Vertretung des Vereins


Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende mit seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zu Verein, beruft und leitet Vorsandsitzungen und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes.Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und alle wichtigen Schriftstücke.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

§ 16 Wahlen


(1) Die Wahlen erfolgen öffentlich. Falls einer der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, muß geheim gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderungen von Mitgliedern der Organe des Vereins deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.


(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.


(4) Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Eine Wiederwahl ist jeweils nur für eins der Mitglieder möglich.


(5) Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kasse und den jährlichen Kassenabschluß mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorsitzenden und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen.


(6) Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 17 Niederschrift


Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 18 Ehrungen


Vereinsinterne Ehrungen werden durch die in der Mitgliederversammlung zu erlassende Ehrungsordnung des Vereins geregelt.

 

§ 19 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

 

§ 20 Auflösung eines Vereins


Die Auflösung eines Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung muß auf der Tagesordnung gestanden haben oder es muß extra zu diesem Punkt einberufen worden sein. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

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Sportgemeinschaft Gauerbach e.V.
Am Storchengrund 4 - 49811 Lingen
Telefon: 0591 / 76460 - E-Mail: info@sggauerbach.de